Die 5/6-Grenze (83%)
Wer über 83% seines Umsatzes von einem Auftraggeber bezieht, gilt als arbeitnehmerähnlich selbstständig.
§ 2 Nr. 9 SGB VI definiert die sogenannte 5/6-Grenze: Selbstständige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht.
"Im Wesentlichen" = 5/6 (83,3%): Das Bundessozialgericht hat die Grenze bei 5/6 des Umsatzes gezogen. Wer mehr als 83,3% seines Umsatzes von einem Auftraggeber bezieht, gilt als wirtschaftlich abhängig.
Konsequenzen: - Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beitragsnachzahlung möglich - Meldepflicht innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
Achtung: Die 5/6-Grenze betrifft die Rentenversicherungspflicht — die Prüfung der Scheinselbstständigkeit (= Arbeitnehmereigenschaft) erfolgt unabhängig davon nach den allgemeinen Kriterien.
Indikatoren für Scheinselbstständigkeit
- ⚠Über 83% Umsatz von einem Auftraggeber
- ⚠Keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter
- ⚠Dauerhafte (nicht nur vorübergehende) Abhängigkeit
Indikatoren für echte Selbstständigkeit
- ✓Unter 83% Umsatz vom größten Auftraggeber
- ✓Eigene versicherungspflichtige Mitarbeiter
- ✓Nur vorübergehende Konzentration auf einen Kunden
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 9 SGB VI
- § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI
Beispiele
Rechtlicher Hinweis
Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse dienen ausschließlich der Ersteinschätzung und Risiko-Awareness. Sie ersetzen weder eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) noch die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Bei konkretem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit sollten Sie professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.