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Eingliederung in den Betrieb

Der Freelancer ist in die betriebliche Organisation eingegliedert — wie ein Mitarbeiter.

Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ist neben der Weisungsgebundenheit das zweite Hauptkriterium. Sie liegt vor, wenn der Freelancer so in den Betrieb integriert ist, dass er von außen nicht von einem Angestellten zu unterscheiden ist.

Das BSG prüft insbesondere:

1. Nutzung betrieblicher Infrastruktur: Arbeitet der Freelancer mit Geräten, Software und Lizenzen des Auftraggebers? Hat er eine firmeninterne E-Mail-Adresse?

2. Organisatorische Integration: Ist der Freelancer Teil eines Teams mit denselben Rechten und Pflichten wie Angestellte? Nimmt er an denselben Meetings teil?

3. Dauer der Zusammenarbeit: Eine langfristige, ununterbrochene Zusammenarbeit über Monate oder Jahre verstärkt den Eingliederungs-Verdacht.

4. Außenwirkung: Tritt der Freelancer nach außen als Teil der Firma auf (Visitenkarten, E-Mail-Signatur, Organigramm)?

Indikatoren für Scheinselbstständigkeit

  • Nutzung von Hardware/Software des Auftraggebers
  • Firmen-E-Mail-Adresse (@kunde.de)
  • Festes Teammitglied (gleiche Meetings, gleiche Tools)
  • Eintrag im Organigramm
  • Visitenkarten des Auftraggebers
  • Badge/Zugangskarte wie Angestellte
  • Vorherige Anstellung beim selben Auftraggeber

Indikatoren für echte Selbstständigkeit

  • Eigene Betriebsmittel (Laptop, Software)
  • Eigene geschäftliche E-Mail
  • Eigenständige Projektabwicklung
  • Klare Abgrenzung von internen Teams

Rechtsgrundlagen

  • BSG, 04.06.2019, B 12 R 11/18 R
  • BSG, 28.06.2022, B 12 R 3/20 R
  • BSG, 31.03.2017, B 12 R 7/15 R

Beispiele

Ein Freelance-Entwickler hat eine @firma.de E-Mail und sitzt im Scrum-Team → starker Indikator
Eine Beraterin kommt einmal pro Woche für Workshops, nutzt eigenen Laptop → schwacher Indikator

Rechtlicher Hinweis

Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse dienen ausschließlich der Ersteinschätzung und Risiko-Awareness. Sie ersetzen weder eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) noch die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Bei konkretem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit sollten Sie professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.