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Pflege & Gesundheit

Hohes Risiko

Seit dem BSG-Urteil 2019 ist klar: Honorarpflege ist fast immer Scheinselbstständigkeit.

Das BSG hat 2019 entschieden, dass Honorarpflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeheimen in aller Regel abhängig beschäftigt sind. Die Eingliederung in den Pflegebetrieb ist so stark, dass selbstständige Pflege praktisch unmöglich ist.

BSG-Urteil vom 07.06.2019 (B 12 R 6/18 R): Honorar-Pflegekräfte in stationären Einrichtungen sind regelmäßig abhängig beschäftigt, weil sie in die Arbeitsorganisation der Einrichtung eingegliedert sind.

Typische Situation

Typisch: Honorarpflegekraft arbeitet 3 Schichten/Woche im Krankenhaus, nach Dienstplan, mit deren Material.

Branchenspezifische Risiken

  • Dienstpläne der Einrichtung
  • Pflegestandards und Dokumentationspflichten
  • Nutzung von Geräten und Material der Einrichtung
  • Einbindung in das Pflegeteam
  • Anwesenheitspflicht auf Station
  • Weisungsrecht der Stations-/Pflegedienstleitung

Schutzmaßnahmen

  • Ambulante Pflege mit eigenen Patienten aufbauen
  • Eigene Praxis/Büro als Betriebsstätte
  • Mehrere Einrichtungen parallel beliefern
  • Eigene Pflegekräfte beschäftigen
  • Ggf. auf ambulante Versorgung umstellen
  • Statusfeststellung bei DRV als Absicherung

Typische Probleme

  • BSG-Urteil: Fast immer Scheinselbstständigkeit
  • Krankenhäuser/Pflegeheime müssen Nachzahlungen leisten
  • Honorarmodell ist in stationärer Pflege praktisch tot
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Rechtlicher Hinweis

Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse dienen ausschließlich der Ersteinschätzung und Risiko-Awareness. Sie ersetzen weder eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) noch die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Bei konkretem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit sollten Sie professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.